Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Metal Empire“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ erhalten. Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt/Thüringen. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01 und endet am 31.12.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sinn des Vereins ist die Förderung kultureller Güter, insbesondere die Pflege, Förderung und Erhaltung der Heavy Metal Musikkultur. Der Verein ist bemüht, die Bekanntheit, den Verbreitungsgrad und die Akzeptanz dieser Musik in der Bevölkerung zu vergrößern. Politische und religiöse Bestrebungen sind ausnahmslos ausgeschlossen, der Verein hält sich bei seiner Betätigung im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung. Die Satzung wird verwirklicht durch Förderung von kulturellen Einrichtungen und kulturellen Veranstaltungen, z.B.: Organisation und Durchführung verschiedener Konzertveranstaltungen in der Umgebung Verbesserung der Auftrittsmöglichkeiten für Nachwuchsbands Musikvermittlung durch Konzerte und Hitparaden der Metalmusik Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Inhalte verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Alle Träger von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Durchführungen der kulturellen Veranstaltungen werden ausschließlich durch ehrenamtliche Tätigkeit der Vereinsmitglieder organisiert.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche Person und jede juristische Person werden. Für die Aufnahme von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder aus anderen Gründen unmündig sind, ist eine schriftliche, durch Unterschrift bestätigte Genehmigung eines Erziehungsberechtigten mit dem Aufnahmeantrag einzureichen. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Zustimmung des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer des Vereins als Ehrenmitglieder aufnehmen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
A . schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat.
B. mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht gezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese Gründe sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder werden in zwei Gruppen aufgeteilt. Diese zwei Gruppen definieren sich nach den Aktiven Arbeiten für den Verein, daraus folgt das es eine aktive und eine passive Gruppe gibt. Jedes aktive Mitglied hat das Recht und die Pflicht, Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen soweit es ihm möglich ist. Jedes volljährige, aktive Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied ist in der Pflicht sich regelmäßig an den durch den Vorstand bestimmten Terminen an Reinigungs- und Arbeitseinsätzen zu beteiligen, sofern es Ihm Zeitlich und Logistisch möglich ist. Jedes passive Mitglied hat das Recht, nicht ausverkaufte Veranstaltungen zum Vorverkaufspreis, auch an der Abendkasse, zu besuchen. Passive Mitglieder sind demnach Fördermitglieder auf welche keinerlei Arbeiten, außer die pünktliche Zahlung des Mitgliedbeitrags, zukommen. Jedes Mitglied hat die Pflicht regelmäßig seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Jedes Mitglied hat in angemessenem Rahmen auf Sauberkeit und Ordnung im Vereinsgebäude und den angrenzenden Flächen zu achten.
§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: der Vorstand die Mitgliederversammlung.
der Vorstand
die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er vertritt den Verein im Rechts- und Geschäftsverkehr und verwaltet die inneren Angelegenheiten des Vereins. Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er ist ehrenamtlich tätig und hat insbesondere folgende Aufgaben:
A. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
B. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
C. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
D. die Aufnahme neuer Mitglieder.
Der Vorstand besteht aus:
A. dem Vorsitzenden,
B. dem 1.stellvertretenden Vorsitzenden,
C. dem Kassenwart,
Der Verein wird von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Die Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit dem Ende der Mitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied des Vorstandes bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche sollte eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme seines Stellvertreters. Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
A. Änderungen der Satzung,
B. die Auflösung des Vereins, die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des §3 Nr.2 Satz 3,
C. die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
D. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
E. die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes
Mindestens einmal im Jahr, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einen Antrag zur Tagesordnung einreichen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen, Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Erfurt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.